Satzung des Vereins Ohrkanus e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(a) Der Verein führt den Namen „Ohrkanus e.V.“
(b) Der Sitz des Vereins ist in Berlin.
(c) Der Verein beabsichtigt die Eintragung ins Vereinsregister und führt sodann den Zusatz e.V.
(d) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(a) Ziel des Vereins ist die Förderung der Literatur und der deutschen Sprache durch die Medien Hörbuch und Hörspiel im deutschsprachigen Raum.
Der Verein fördert das Hörbuch und Hörspiel in kulturellem und künstlerischen Zwecke u.a. durch eine jährliche Preisverleihung, bei der besondere Werke und Künstler ausgezeichnet werden, die sich in besonderer Weise im Bereich Hörbuch und Hörspiel verdient gemacht haben. Die Öffentlichkeitsarbeit, die durch diese Veranstaltung geleistet wird, unterstützt in großem Maße die weitere Bekanntmachung, Wahrnehmung und Verbreitung der Medien Hörbuch und Hörspiel.
(b) Zur Erreichung des Vereinszweckes werden zudem Informationsplattformen auf Messen, im Internet und Literaturveranstaltungen genutzt.
(c) Die Veranstaltung und mögliche weiteren Projekte des Ohrkanus e.V. sind nichtwirtschaftlicher Art.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(b) Seine Tätigkeit ist nicht auf wirtschaftlicheVorteile gerichtet und erstrebt auch keinen Gewinn. Seine Mittel werden ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet.
(c) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Ziele.
(d) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
(e) Der Verein darf keine Person oder Körperschaft durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(f) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an ABSV (Allgemeiner Blinden- und Sehbehindertenverein
Berlin gegr. 1874 e.V., Auerbacher Straße 7, 14193 Berlin. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(a) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern.
(b) Mitglied kann jeder werden, der an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert ist. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(c) Der Antrag auf die Mitgliedschaft ist schriftlich (postalisch oder per E-Mail) an den Vorstand zu richten.
(d) Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Satzung anzuerkennen und zu achten.
(e) Gegen eine Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 5 Erlöschung der Mitgliedschaft
(a) Die Mitgliedschaft erlischt durch
(1) Den Tod eines Mitglieds
(2) Den Austritt eines Mitglieds
(b) Auf Beschluss des Verstandes kann ein Mitglied ausgeschlossen werden. Das betroffene Mitglied hat in der nächsten Mitgliederversammlung die Möglichkeit, Berufung einzulegen. Diese kann den Beschluss aufheben.
(c) Die Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich ohne Angabe von Gründen jederzeit erfolgen. Der Austritt ist dem Vorstand zu erklären.
(d) Mitglieder können durch Beschluss des Vorstandes gekündigt werden, wenn Sie den Interessen und Zielen des Vereins Schaden zufügen.
(e) Mitglieder können durch Beschluss des Vorstandes gekündigt werden, wenn sie mit den Mitgliedsbeträgen mehr als sechs Monate im Rückstand sind. Die Verpflichtung zur Zahlung fälliger Beiträge bleibt von der Streichung der Mitgliedschaft ausgeschlossen.
§ 6 Finanzierung, Mitgliedsbeiträge
(a) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuschüssen. Einmal jährlich findet eine Kassenprüfung durch eine vom Vorstand zu bestellende Person statt.
(b) Von den Mitgliedern werden Monatsbeiträge erhoben.
(c) Die Höhe, Art und Befreiung von Beiträgen bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
(a) Der Verstand besteht aus:
(1) Dem Vorsitzenden und
(2) dem stellvertretenden Vorsitzenden und
(3) dem Kassenwart.
(b) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter leiten die Vereinsgeschäfte und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(c) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
(d) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Die einfache Mehrheit der Mitglieder ist ausreichend für die Wahl.
(e) Zum Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
(f) Der Vorstand unterstützt den Vorsitzenden in der Leitung des Vereins.
(g) Die Beendigung der Vereinsmitgliedschaft bedeutet gleichzeitig die Beendigung des Amtes im Vorstand.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(a) Alljährlich hat eine Mitgliederversammlung aller aktiven, stimmberechtigen Mitglieder zu erfolgen. Den genauen Termin bestimmt der Vorstand. Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand und bestimmt ihn gegebenenfalls neu.
(b) Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit vorgenommen werden. Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung wird allen Mitgliedern nahegelegt.
(c) Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Eine Mitgliederversammlung ist stets dann einzuberufen, wenn es die Interessen des Vereins erfordern.
(3) Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von mindesten 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt wird
(d) Spätestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung sind die Einladungen zu verschicken. Die Einladung kann elektronisch oder als Brief zugestellt werden und enthält die Tagesordnung der Versammlung.
(e) Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied schriftlich bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin beantragt. Die Ergänzung ist Beginn der Veranstaltung bekanntzumachen.
(f) Die Leitung der Mitgliederversammlung übernimmt der Vorsitzende. Zu Beginn der Versammlung ist ein Schriftführer zu bestimmen. Dieser hält sämtliche Beschlüsse protokollarisch fest.
(g) Zur Beschlussfassung ist eine einfache Mehrheit ausreichend. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich oder unter Vorlage einer Vollmacht abgegeben werden kann.
§ 9 Auflösung des Vereins
(a) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den ABSV (Allgemeiner Blinden- und Sehbehindertenverein
Berlin gegr. 1874 e.V., Auerbachstraße 7, 14193 Berlin, das dieser unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(b) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit alles Stimmberechtigten vorgenommen werden.
§ 10 Haftungsausschluss
Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit drüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.





